Artikel:Nie wieder "grob fahrlässig" handeln!

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Der Begriff „grobe Fahrlässigkeit“ gehört zweifelsohne zu den wichtigsten Termini in der Versicherungswelt und zu den größten Feinden der Versicherte. Bis vor kurzem galt: Wer grob fahrlässig gehandelt hat, bekommt keinen Ersatz für die entstandenen Schäden. Doch gezielte Änderungen im Versicherungsgesetz sollten das anders regeln. Ab 1. Januar 2010 dürfen die Versicherungsgesellschaften keine Schadensregulierung verweigern, nur weil der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Die Assekuranzen müssen feststellen, wie groß das eigene Verschulden ist und erst dann entscheiden, wie sie den Schaden regulieren. Aber eine Entschädigung gibt es auf jeden Fall.

Vor allem machen es die so genannten Silvesterschäden deutlich, wie wichtig diese Änderung im Versicherungsgesetz ist. Sehr häufig kommt es beim Silvesterfeiern zu Bränden im Haus. Die geliebten Feuerwerke können sehr leicht ein Feuer auslösen, das wiederum nicht nur den Hausrat, sondern auch das Wohngebäude beschädigt. Dabei sind vor allem zwei Versicherungen relevant – die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung. „Grob fahrlässig“ handeln in solchen Fällen Versicherte, die mit Feuerwerken nach Alkoholkonsum spielen. Doch auch die Personen, die im Haus solche Rakete anzünden, die nur draußen verwendet werden dürfen, sollten mit dem Urteil „grobe Fahrlässigkeit“ rechnen. Vor etwa einem Monat bekamen solche Kunden keinen Cent von den Versicherungsgesellschaften. Doch jetzt sieht es anders aus – die Versicherungsgesellschaft muss den Grad des Selbstverschuldens ermitteln und über eine Entschädigung entscheiden.

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