Artikel:Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge

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Aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (L 2 R 142/07) geht hervor, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht, wenn dem Betroffenen das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung offen steht.

Im konkreten Fall hat ein heute Selbständiger bei der Deutschen Rentenversicherung die Rückzahlung seiner Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Als Begründung gab der Kläger an, dass er nun als Selbständiger berufstätig und damit nicht mehr versicherungspflichtig sei. Dabei betonte er außerdem, dass er auch die gesetzlich vorgeschriebene Zweijahresfrist für die Antragstellung eingehalten habe. Die Versicherung lehnte aber trotzdem die Beitragsrückzahlung ab, da die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Begründung leutete: Der Kläger sei nun zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Das Hessische Landessozialgericht schloss sich dieser Ansicht an.

In dem Urteil hieß es, dass gemäß § 210 SGB VI nur dann ein Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge besteht, wenn keine Versicherungspflicht mehr nachzuweisen ist, kein Recht auf freiwillige Weiterversicherung existiert, seit dem Ausscheiden des Versicherten aus der Rentenversicherung 24 Kalendermonate vergangen sind und inzwischen keine erneute Versicherungspflicht eingetreten ist.

Dass kein Recht auf freiwillige Versicherung bestehen soll, um die Beiträge zurückerstattet zu werden, ist die Bedingung, die in dem Fall des Klägers nicht erfüllt worden war. Die Richter machten außerdem darauf aufmerksam, dass der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß §210 SGB VI nicht mit dem Erstattungsanspruch gemäß § 26 SGB VI verwechselt werden darf. Wenn in einem Bescheid von der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass bei einem Betroffenen bereits in einem vergangenen Zeitraum keine Versicherungspflicht vorlag, für den Beiträge entrichtet wurden, so besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge innerhalb der Verjährungsregelung.

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