Artikel:Steuertipps und -tricks
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Steuertipps und –tricks sind sehr wichtig. Auf folgende Punkte sollten Sie im Jahr 2010 achten. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Angestellten eine Wohnung zur Verfügung stellt und dabei auf umlegbare Nebenkosten verzichtet, sollte man diese als ein Teil des Lohns in der Steuererklärung berücksichtigen. Das wird von einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf reguliert (Az.: 11 K 4662/06 L).
Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitgeber, der auch gleichzeitig mehrere Wohnungen besaß. Diese wurden dann sowohl an Angestellten als auch an betriebsfremden Personen vermietet. Gleichzeitig verlangte er nicht von allen Mietern Mietnebenkosten wie etwa die Gebühren für Straßenreinigung, die Beiträge für die Wohngebäudeversicherung und weitere Gebühren. So genossen seine Angestellten günstigere Mieten. Die Richter des Finanzgerichts waren aber der Meinung, dass diese Rabatte als Lohn versteuert werden müssen. Die verbilligte Wohnüberlassung stelle einen geldwerten Vorteil dar. Die Tatsache, dass der Mieter auch betriebsfremden Personen diese Vergünstigungen gewährt, ändere daran grundsätzlich nichts, steht es in dem Urteil. Aus diesem Grund sollte man den Mieterlass als eine Lohnauszahlung betrachten. Die Tatsache, dass nur 10% der anderen Mieter im Gebäude auch diese Vergünstigungen genossen, war für die Richter nicht ausreichend, um eine andere Entscheidung zu treffen.
