Artikel:Termine in der Sozialversicherung

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Als Arbeitgeber sollten Sie wissen, dass die Beiträge zur Sozialversicherung der Angestellten immer pünktlich und regelmäßig eingezahlt werden müssen. Die Vorschrift, §23 SGB IV, sieht für Beiträge zur Sozialversicherung vor, dass diese bis zum „drittletzten Bankarbeitstag des Monats“ eingezahlt werden müssen, in dem die Beschäftigung für die das Gehalt gezahlt wird, ausgeübt wird. Im Jahr 2010 sind die Beiträge zur Sozialversicherung dieser Regelung zufolge bis zu den folgenden Terminen fällig:

Januar – 27. 01. 2010

Februar – 24.01.2010

März – 29.03.2010

April – 28.04.2010

Mai – 27.05.2010

Juni – 28.06.2010

Juli - 28.07.2010

August – 27.10.2010

September – 28.09.2010

November – 26.11.2010

Dezember – 28.12.2010

Sollten die Beiträge nicht pünktlich überwiesen werden, sind Säumniszuschläge fällig, die als Prozentsatz von den jeweils zu zahlenden Beiträgen berechnet wird. Aus diesem Grund werden Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass die oben genannten Termine unbedingt eingehalten werden müssen.

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