Artikel:Termine in der Sozialversicherung
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Als Arbeitgeber sollten Sie wissen, dass die Beiträge zur Sozialversicherung der Angestellten immer pünktlich und regelmäßig eingezahlt werden müssen. Die Vorschrift, §23 SGB IV, sieht für Beiträge zur Sozialversicherung vor, dass diese bis zum „drittletzten Bankarbeitstag des Monats“ eingezahlt werden müssen, in dem die Beschäftigung für die das Gehalt gezahlt wird, ausgeübt wird. Im Jahr 2010 sind die Beiträge zur Sozialversicherung dieser Regelung zufolge bis zu den folgenden Terminen fällig:
Januar – 27. 01. 2010
Februar – 24.01.2010
März – 29.03.2010
April – 28.04.2010
Mai – 27.05.2010
Juni – 28.06.2010
Juli - 28.07.2010
August – 27.10.2010
September – 28.09.2010
November – 26.11.2010
Dezember – 28.12.2010
Sollten die Beiträge nicht pünktlich überwiesen werden, sind Säumniszuschläge fällig, die als Prozentsatz von den jeweils zu zahlenden Beiträgen berechnet wird. Aus diesem Grund werden Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass die oben genannten Termine unbedingt eingehalten werden müssen.
