Künstlersoziaversicherung
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Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung und richtet sich nach Definition an Personengruppen, die selbständig im Bereich Wort, Bild, Musik, bildende oder darstellende Kunst arbeiten. Der Schutz umfasst die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung - gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Gleichzeitig stellt er eine Ausnahme vom allgemeinen Prinzip der gesetzlichen Sozialversicherung dar, von der Personen, die als Selbstständige berufstätig sind, ausgeschlossen sind.
Der Hintergedanke bei der Künstlersozialversicherung ist, dass sich selbstständige Künstler und Publizisten größtenteils in einer wirtschaftlichen und sozialen Situation befinden, die der von Arbeitnehmern vergleichbar ist. Sie sind auf die Mitwirkung von Vermarktern oder Verwertern angewiesen, damit ihre Werke oder Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Deshalb soll diesen Personen den gleichen Sozialschutz gewährt werden, den alle anderen Arbeitnehmer genießen.
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Voraussetzungen und Ausschlüsse
Damit eine Person sich über die Künstlersozialversicherung sozialversichern kann, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen:
- Die zu versichernde Person muss eine künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit ausüben
- Diese Tätigkeit muss selbstständig und erwerbsmäßig ausgeübt werden
- Die Tätigkeit muss größtenteils im Inland ausgeübt werden
- Es muss eine bestimmte Mindesteinkommensgrenze erreicht werden
- Es darf im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Einige der Begriffe sollten vielleicht näher erklärt werden. So versteht das Künstlersozialgesetz unter "Berufsgruppen" Künstler, die im Bereich der Musik, der darstellenden oder bildenden Kunst tätig sind, und Publizisten wie Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätige Personen. Unter "tätig sein" versteht der Gesetzgeber sowohl das Ausüben als auch das Lehren.
Ausnahmslos sind vom Versicherungsschutz Kunsthandwerker (wie etwa Goldschmiede oder Instrumentenbauer) ausgeschlossen, die zwar eine gewisse gestalterische Leistung erbringen, sich aber durch andere Instrumente versichern lassen können. Das gleiche gilt auch für nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen. Daraus erfolgt, dass jeder Versicherte ein jährliches Mindesteinkommen von seiner künstlerischen Tätigkeit erbringen soll, um sich über die Künstlersozialversicherung absichern zu können. Dieses Mindesteinkommen muss die Freibeträge für die Versicherungspflicht überschreiten und liegt zur Zeit bei ca. 3900 €. In allen sonstigen Fällen liegt aus der Sicht der Künstlersozialkasse keine versicherungspflichtige Berufsausübung vor. Darüber hinaus ist man bei einem Einkommen unter 3.900€ nicht verpflichtet, Rentenversicherung, Krankenversicherung oder irgendwelche Sozial- oder Pflegeversicherung zu zahlen.
Dazu gibt es allerdings eine Reihe von Sonderregelungen. So darf zum Beispiel diese Mindesteinkommensgrenze innerhalb von sechs Kalenderjahren bis zu zweimal unterschritten werden, ohne der Versicherungsschutz entfallen zu müssen. Damit wird die besondere Situation der selbständigen Künstler und Publizisten und ihre oft schwankende Einkommen berücksichtigt.
Darüber hinaus wird für Künstler und Publizisten gerade wegen den Einkommensschwankungen nicht auf das Monats-, sondern auf das voraussichtliche Jahreseinkommen abgestellt.
Sonderregelungen und Konditionen
Um Leistungen von der Künstlersozialversicherung beziehen zu können, muss die künstlerische Tätigkeit dauerhaft sein und nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen bei bildenden Künstlern zum Beispiel Presseberichte, Kataloge, Ausstellungstätigkeiten, Photos oder sonstige Publikationen. Die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten müssen durch Verkaufsverträge oder Kontoauszüge weiter nachgewiesen werden.
Eine Sonderregelung gibt es auch für Berufsanfänger. Für diese Personengruppe gibt es eine "Schonfrist" von zur Zeit drei Jahren, in denen sie die Ausübung der künstlerischen Tätigkeit nicht nachweisen müssen. Die genaue Formulierung des Begriffs "Berufsanfänger" im künstlerischen Bereich ist immer noch nicht genau festgelegt.
Am leichtesten können allerdings die Absolventen der Kunstakademien, Designschulen, Musikhochschulen usw. ihre künstlerische Tätigkeit durch das erworbene Diplom belegen. Die Zuschüsse auf die Versicherungen bekommen sie dann automatisch.
Rechte und Pflichte
Der Schutz der Künstlersozialversicherung ist mit der regelmäßigen Zahlung von Versicherungsbeiträgen verbunden. Die Höhe der Beiträge hängt vom Arbeitseinkommen ab. Als Grundlage für die Berechnung dient, wie schon erwähnt, das voraussichtliche Jahreseinkommen des Versicherten. Dieses wird vom Künstler selbst im Voraus berechnet, wobei es ausschließlich auf den aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielten Gewinn ankommt. Wichtig ist deshalb, dass von den Honoraren, Vergütungen und den sonstigen Einnahmen die voraussichtlichen Betriebsausgaben wie z.B. für Miete, Löhne, Materialien oder sonstige Werbungskosten abgezogen werden. Dabei behält sich die Künstlersozialkasse das Recht auf Einsicht in die Einkommenssteurbescheide und vorhandene Unterlagen über Vertragsbeziehungen und empfangene Entgelte. Wie bei der Sozialversicherung dürfen sich bei der Künstlersozialversicherung nur Höherverdiener oder aber auch Berufsanfänger zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung von der Versicherungspflicht befreien.
Für diejenigen, die über die gesetzlichen Krankenkassen versichert sind, besteht die Möglichkeit ihre Kasse persönlich auszuwählen. Hierzu gibt es auch einige Einschränkungen: die Versicherten können wählen, ob sie bei der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsortes, bei einer Ersatzkasse, Betriebs- oder Innungskasse, ihrer früheren Kasse oder der ihres Ehegatten versichert sein möchten.
Finanzierung
Die Finanzierung der Künstlersozialklasse erfolgt zur Hälfte von Beitragsanteilen, die sich nach der Jahresarbeitsverdienstgrenze laut Angestelltenversicherugsgesetz bemessen und deren Beitragssatz die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der Krankenkassen beträgt. Die andere Hälfte kommt von der Künstlersozialabgabe, die z.B. von Theater- und Konzertdirektionen, Kunsthandel, Rundfunkanstalten und Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit für Künstler leisten, gezahlt wird.
Geschichte
Im April 1971 forderte der Bundestag die Bundesregierung auf, einen Bericht über die soziale Lage freier künstlerischer und publizistischer Berufe, sowie der freien Mitarbeiter bei Rundfunk- und Fernsehanstalten, vorzulegen. Der Bericht war erst 1975 fertig und informierte über die extrem schwierige Lage der Künstler und Publizisten. Der Bundestag veranlasste gleich einen Gesetzgebungsprozess, dessen Ziel es sein sollte, den betroffenen Berufsgruppen in Zukunft eine bessere und auch gerechtere Form der sozialen Absicherung zu verschaffen.
Am 22. Mai 1980 verabschiedete das Parlament das "Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. Dieses trat schließlich am 1. Januar 1983 in Kraft. Das Gesetz zur finanziellen Sicherung vom 18.12. 1987 löste die Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zum 31. Dezember 1987 auf. Seitdem führt die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen unter der Bezeichnung "Künstlersozialklasse" (KSK) das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im gesamten Bundesgebiet der BRD durch.
