Sozialversicherung

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Allgemeines

Die Sozialversicherung stellt eines der Kernelemente eines jeden Sozialstaates dar. In Deutschland existiert die Sozialversicherung seit dem Ende des 19. Jahrhunderts. Damals wurde sie unter der Herrschaft von Kaiser Wilhelm I. im Jahr 1881 in Form einer Arbeitnehmerversicherung durch den damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck eingeführt. Das Ziel dieser revolutionären Maßnahme war, die Existenzsicherung der einzelnen Bürger durch Beitragszahlungen zu ermöglichen. Im Kern dieser Initiative lagen einige Prinzipien, die bis heute noch als grundlegende Regeln der deutschen Sozialversicherung gelten. Darunter findet man das Prinzip der Rentenversicherung, also die „Finanzierung der Rente durch vorherige Beitragszahlungen der Versicherten“; das Prinzip der staatlichen Unterstützung, also die „Beaufsichtigung und Beteiligung des Staates an der Sozialversicherung“; sowie das Prinzip der Selbstverwaltung, das besagt: „Arbeitgeber und Versicherte haben volles Mitspracherecht über eine von ihnen gewählte Vertreterversammlung“. Einer der wichtigsten Zweige der deutschen Sozialversicherung – die Krankenversicherung – wurde ebenfalls von Reichskanzler Bismarck im Jahr 1883 eingeführt. Die Möglichkeit, eine Unfallversicherung abzuschließen gibt es seit 1884 und im Jahr 1889 wurde eine gesetzliche Versicherungspflicht für alle Bürger eingeführt. Erst im 20. Jahrhundert wurden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung um die Sozialversicherung für Angestellte (1912), die Arbeitslosenversicherung (1927) und die Pflegeversicherung (1994) erweitert.


Die Sozialversicherung heute

Das Ziel der Sozialversicherung besteht darin, den Bundesbürgern eine Absicherung des Lebensstandards zu garantieren und einen wirksamen finanziellen Schutz gegen Lebensrisiken wie Alter, Arbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit, Betriebsunfälle und Pflegebedürftigkeit zu bieten. Heutzutage umfasst die Sozialversicherung fünf Bereiche:

- Krankenversicherung

- Pflegeversicherung

- Arbeitslosenversicherung

- Unfallversicherung

- Rentenversicherung


Träger der Sozialversicherung in Deutschland sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Diese sind wiederum Teile unterschiedlicher Bundesverbände. Zwei Bundesministerien sind verantwortlich für das richtige Funktionieren der verschiedenen Zweige in der Sozialversicherung:

- Das Bundesministerium für Gesundheit reguliert die gesetzliche Krankenversicherung. Darüber hinaus ist das Gesundheitsministerium für die Pflegeversicherung zuständig.

- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sichert die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.


Wer ist versichert?

Für Bundesbürger, die unter einer bestimmten Grenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, verdienen, besteht in Deutschland eine Versicherungspflicht. Die Definition von Versicherungspflicht im Sinne der Sozialversicherung findet man im Sozialgesetzbuch. Mit Versicherungspflicht bezeichnet man im Allgemeinen den normierten grundsätzlichen Versicherungszwang, der das Zustandekommen und das Eintreten des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Dieser Versicherungszwang ist wiederum für jeden Zweig der Sozialversicherung – Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung usw. – individuell im Gesetz ausformuliert. Versicherungspflichtige Personen in Deutschland sind laut Gesetz:

- Alle Beschäftigten, Studenten, Auszubildende, Praktikanten und Rentner, sowie selbständige Landwirte, Handwerker und Künstler

- Behinderte Personen im Allgemeinen

- Arbeitslose Personen, die Arbeitslosengeld beziehen

- Bürger, die irgendwann gesetzlich krankenversichert waren und für die auch keine private Krankenversicherung besteht.


Wiederum befreit von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind die folgenden Personenkreise: - Selbständige und Freiberufler unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit;

- Beamte und Arbeitnehmer mit Beamtenstatus wie zum Beispiel Lehrer an Privatschulen, Mitglieder geistlicher Genossenschaften wie Mönche;

- Soldaten der Bundeswehr

- Geringfügig Beschäftigte

Die Versicherungspflichtgrenze beträgt für das Jahr 2009 48.600 Euro. Für das Jahr 2010 ist sie bei einem jährlichen Brutto-Gehalt von 49.950 Euro angesetzt. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von 4.050 Euro im Jahr 2009 und 4.162 Euro im Jahr 2010. Beschäftigte, die über einen längeren Zeitraum oberhalb dieser angegebenen Versicherungspflichtgrenzen verdienen, sind von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Das bedeutet aber nicht, dass sie generell von der Versicherungspflicht in den sonstigen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere in der Rentenversicherung, befreit sind. So ist beispielsweise in der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich, weil dort das Prinzip „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ greift, wonach jeder, der krankenversichert ist, automatisch auch pflegeversichert ist. Seit dem 1.1.2009 gibt es in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, und damit eine entsprechende Pflegeversicherungspflicht.


Regulierende Prinzipien

Die Sozialversicherung in Deutschland wird nach einigen Grundprinzipien reguliert, die wir an dieser Stelle zusammenfassend darstellen:

- Versicherungspflicht – Für mehr als 90% der deutschen Bundesbürger besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht, mehr Informationen finden Sie unter „Wer ist versichert?“

- Beitragsfinanzierung – Die Finanzierung der deutschen Sozialversicherung erfolgt über die von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingezahlten Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beitragssätze werden vom Gesetzgeber festgelegt und nur in der Unfallversicherung von der Selbstverwaltung bestimmt.

- Solidarität – Das Prinzip der Solidarität besagt, dass die zu versichernden Risiken von allen Versicherten gemeinsam getragen werden. Gleichzeitig bedeutet „Solidarität“ im Kontext der Sozialversicherung, dass alle Beitragszahler in gleichem Maße versichert sind. Das Ziel der Sozialversicherung besteht darin, gleiche Bedingungen und Versicherungsschutz für alle Bürger zu schaffen.

- Selbstverwaltung – Die Träger der Sozialversicherung in Deutschland erfüllen alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter der Rechtsaufsicht des Staates. Das bedeutet, dass die Versicherungsträger autonom und selbständig in ihrer Organisation und Finanzierung sind.

- Freizügigkeit – Das Prinzip der Freizügigkeit wurde auf europäischer Ebene vom Europäischen Parlament eingeführt. Das Ziel dieses Prinzips ist, allen EU-Bürgern eine Freiheit bei der Mobilität innerhalb der Europäischen Union zu gewähren.

- Äquivalenz – Dieses Prinzip gilt ausschließlich für die Rentenversicherung und bedeutet, dass die Höhe der ausgezahlten Renten von der Höhe der eingezahlten Beiträge abhängig ist. Bei allen anderen Zweigen der deutschen Sozialversicherung sind die Leistungen unabhängig von den eingezahlten Beiträgen und sind für alle Bundesbürger gleich.

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