Versicherungspflichtgrenze

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Die Versicherungspflichtgrenze - oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze - bezeichnet das jährliche Höchsteinkommen, bis zu dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht. Gemäß § 6 Abs. 6 SBG V wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze von der deutschen Bundesregierung jährlich durch per Rechtsverordnung im Verhältnis der Entwicklung der Bruttolohnssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen Kalenderjahr zum vergangenem Kalenderjahr angepasst.

Jeder Angestelle, dessen regelmäßiges Jahresentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Beschäftigten, die mehr verdienen, steht es frei, ob sie sich privat versichern oder ob sie freiwillig gesetlich krankenversichert bleiben. Wer allerdings in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss seit 2007 nachweisen können, dass sein Einkommen in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren über der Versicherungspflichtgrenze lag.


Die folgende Tabelle enthält den Verlauf der Versicherungspflichtgrenze der letzten Jahre:


Jahr - Versicherungspflichtgrenze

2008 - 48.150 €

2007 - 47.700 €

2006 - 47.250 €

2005 - 46.800 €

2004 - 46.350 €


Verwechslungsgefahr:

Die Versicherungspflichtgrenze darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Im Jahr 2008 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 43.200 € p.a. bzw. 3.600 € pro Monat. Diese legt fest, bis zu welchem Betrag des Einkommens Beiträge zu gesetzlichen Krankenversicherung berechnet werden dürfen.

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