Wahltarife

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Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden den gesetzlichen Krankenkassen vielfältige Möglichkeiten eröffnet, ihren Versicherten Wahltarife anzubieten und so stärker als bisher im Wettbewerb zu agieren. Der Gesetzgeber sieht verschiedene Arten von Wahltarifen vor. Die meisten von ihnen können bereits seit dem 1. April 2007 gewählt werden. Ab dem 1. Januar 2009 werden die Wahltarife noch weiter ausgebaut.


Folgende Tarife für die Teilnahme der Versicherten an besonderen Versorgungsformen müssen von den Kassen angeboten werden:

  • Integrierte Versorgung
  • Besondere ambulante ärztliche Versorgung
  • strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP)
  • Modellvorhaben
  • hausarztzentrierte Versorgung


Des Weiteren steht es den Krankenkassen frei, folgende Tarife anzubieten:

  • Selbstbehalttarife:
    Das Kassenmitglied verpflichtet sich, einen Teil der von der Kasse zu tragenden Kosten selbst zu übernehmen. Im Gegensatz erhält das Mitglied eine im Wahltarif vereinbarte Prämie von seiner Krankenkasse.
  • Kostenerstattungstarife:
    Das Mitglied und seine Familienversicherten können die Kostenerstattung in variablen Formen in Anspruch nehmen. Die Kasse kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür von ihren Versicherten Prämienzahlungen vorsehen.
  • Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten. Das heißt, die Versicherten können sich für entsprechende Tarife mit erweitertem Leistungsanspruch entscheiden, für welche die Kasse spezielle Prämienzahlungen vorhersieht.


VORSICHT: Für alle Tarife, die die Kasse freiwillig anbieten kann, gilt eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Das heißt, die Versicherten legen sich für diesen Zeitraum auf einen solchen Tarif gegenüber ihrer Krankenkasse fest.


Ab 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen Wahltarife mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise anbieten, die in der Regelversorgung keinen oder einen eingeschränkten Anspruch auf Krankengeld haben. Zudem können sie Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise anbieten, die eine Teilkostenerstattung gewählt haben.

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